BSG - Beschluss vom 23.06.2020
B 12 R 11/20 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 18/18
SG Oldenburg, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 102/16

Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als PraxisstellvertreterGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 12 R 11/20 B

DRsp Nr. 2020/11617

Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Praxisstellvertreter Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Praxisstellvertreter für die klagende Fachärztin für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde (HNO).

Der Beigeladene zu 1. ist ebenfalls HNO-Arzt und vertrat die Klägerin ab Februar 2014 tageweise bei deren Abwesenheit in ihrer Praxis. Seine Leistungen rechnete die Klägerin gegenüber Krankenkassen und Privatpatienten ab. Es war ein fester Stundenlohn vereinbart, der Beigeladene zu 1. nutzte die Praxisräume und die dort vorhandene Medizintechnik und war dem Praxispersonal gegenüber weisungsbefugt.