LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2020
L 10 BA 3314/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; TFG § 5 Abs. 1 S. 1; TFG § 12a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2010/17

Sozialversicherungspflicht sogenannter voruntersuchender Ärzte im Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes in Baden-Württemberg und HessenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen L 10 BA 3314/18

DRsp Nr. 2021/1729

Sozialversicherungspflicht sogenannter voruntersuchender Ärzte im Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes in Baden-Württemberg und Hessen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Ein voruntersuchender Arzt - Untersuchung zur Zulassung zur Blutspende nach dem Transfusionsgesetz - im Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes stand in Baden-Württemberg und Hessen bei seinen Einsätzen bei Blutspendeterminen zum Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13.08.2018 teilweise, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, aufgehoben und der Tenor wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid vom 06.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Versicherungspflicht der Beigeladenen auch ab dem 15.07.2014 feststellte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden im Verhältnis von Klägerin und Beklagter gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; TFG § 5 Abs. 1 S. 1; TFG § 12a Abs. 1;

Tatbestand