Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13.08.2018 teilweise, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, aufgehoben und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid vom 06.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Versicherungspflicht der Beigeladenen auch ab dem 15.07.2014 feststellte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden im Verhältnis von Klägerin und Beklagter gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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