LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2004 - Aktenzeichen L 4 KR 263/01
DRsp Nr. 2006/24275
Sozialversicherungspflicht von Familienhelfern
Familienhelfer sind als abhängig beschäftigte und damit versicherungspflichtige Arbeitnehmer und nicht als freie Mitarbeiter tätig, so dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]