LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2019
L 8 R 838/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7a; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 2-4; SGB IV § 28f Abs. 3 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB X § 20; SGB X § 21;
Fundstellen:
NZS 2020, 726
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 679/14

Sozialversicherungspflicht von Werbepersonal und Models einer von Eventagentur für Ausstellungen, Konferenzen, Messen und EventsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitWeisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Dauer der TätigkeitEingliederung in die vorgegebene ArbeitsorganisationKeine eigene Betriebsstätte und kein nennenswertes unternehmerisches RisikoUnerheblichkeit einer fehlenden wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber sowie einer fehlenden sozialen SchutzbedürftigkeitAnforderungen an den Erlass eines nicht personenbezogenen Summenbeitrags- und Schätzbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen L 8 R 838/16

DRsp Nr. 2020/9039

Sozialversicherungspflicht von Werbepersonal und Models einer von Eventagentur für Ausstellungen, Konferenzen, Messen und Events Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Dauer der Tätigkeit Eingliederung in die vorgegebene Arbeitsorganisation Keine eigene Betriebsstätte und kein nennenswertes unternehmerisches Risiko Unerheblichkeit einer fehlenden wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber sowie einer fehlenden sozialen Schutzbedürftigkeit Anforderungen an den Erlass eines nicht personenbezogenen Summenbeitrags- und Schätzbescheides

Eine Tätigkeit für eine Eventagentur, die Werbepersonal und Models für Ausstellungen, Konferenzen, Messen und Events zur Verfügung stellt, bei der sich Hosts und Hostessen vertraglich zu fremdbestimmten und weisungsgebundenen Tätigkeiten verpflichten, findet in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis statt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.8.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug endgültig auf 112.819,35 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; § ;