OLG Stuttgart - Urteil vom 08.12.2021
4 U 404/20
Normen:
ZPO § 304 Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 254; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 2; BGB § 839 Abs. 3; GG Art. 34; SGB V § 4 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-3; SGB IV § 28a; SGB IV § 28h Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 85/20

Sozialversicherungsrechtliche StatusfeststellungAmtspflichtverletzung bei StatusfeststellungNutzlos aufgewendete Beträge zur privaten KrankenversicherungSchadensersatz aus Amtshaftung bei fehlerhafter Statusfeststellung

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 404/20

DRsp Nr. 2023/3048

Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung Amtspflichtverletzung bei Statusfeststellung Nutzlos aufgewendete Beträge zur privaten Krankenversicherung Schadensersatz aus Amtshaftung bei fehlerhafter Statusfeststellung

Das Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlich erteilten Auskunft ist schutzwürdig, soweit nicht der Empfänger die Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Soweit der Kläger und dessen Arbeitgeber einen Vertrag - der in der Praxis anders gelebt wird, als in dem Vertrag eigentlich vorgegeben ist - den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen, erfolgt dies nicht, um einen Vertrag "passend zu machen", damit die Sozialversicherungspflicht entfällt. Die Entscheidung im Rahmen der Statusfeststellung durch eine unzuständige Behörde kann einen Amtshaftungsanspruch auslösen. Es kommt im Rahmen des § 839 BGB auf die Kenntnis des Amtswalters an, dass er gegen Amtspflichten verstoßen hat, nicht auf die Kenntnis der Körperschaft.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2020, Az. 7 O 85/20, abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.459,99 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 304 Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 195; BGB § Abs. ;