BSG - Beschluss vom 10.08.2020
B 12 KR 38/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 630/18
SG Konstanz, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 326/15

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GesellschaftGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 38/20 B

DRsp Nr. 2020/14718

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem zugrunde liegenden Rechtstreit streiten die Beteiligten über die Sozialversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die Firma R. über den 30.6.2011 hinaus.