BSG - Beschluss vom 18.08.2020
B 12 R 10/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 1819/18
SG Konstanz, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 977/16

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als HonorarärztinPrägende Einbindung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Krankenhauses als Indiz für eine selbstständige TätigkeitGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen B 12 R 10/20 B

DRsp Nr. 2020/15315

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Honorarärztin Prägende Einbindung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Krankenhauses als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I