LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2020
L 6 BA 76/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 1/18

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als PhysiotherapeutIndizien zur StatusbeurteilungKeine zwingende Wirkung der Regelungen des Leistungserbringungsrechts für eine Statusbeurteilung

LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen L 6 BA 76/18

DRsp Nr. 2020/16595

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Physiotherapeut Indizien zur Statusbeurteilung Keine zwingende Wirkung der Regelungen des Leistungserbringungsrechts für eine Statusbeurteilung

Zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit eines Physiotherapeuten in einer Praxis haben die insoweit maßgebenden Regelungen des Leistungserbringungsrechts zwar keine zwingende, übergeordnete oder determinierende Wirkung, sind aber bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09. Mai 2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2017 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darum, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) (im Folgenden Beigeladener) als Physiotherapeut abhängig beschäftigt oder selbstständig war.