Auf die Berufungen der Beklagten werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. Mai 2019 und vom 28. Mai 2019 aufgehoben.
II.Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 29.12.2017 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.04.2018 werden abgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit von 03.04.2017 bis 30.06.2018 in ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) und 2) als Physiotherapeutin versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
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