LAG Hamm - Urteil vom 30.11.2005
2 Sa 1928/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 1 Ca 3492/03 - 14.09.2004,

Sozialwidrige Kündigung einer Bankangestellten bei zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen

LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1928/04

DRsp Nr. 2006/21479

Sozialwidrige Kündigung einer Bankangestellten bei zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, sind grundsätzlich nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen.2. Der Inhalt des Arbeitsvertrages steht einer Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht entgegen, wenn eine vereinbarte Erweiterung des Direktionsrechts es der Arbeitgeberin ermöglicht, der Arbeitnehmerin auch andere Tätigkeiten zuzuweisen.3. Werden in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung mehrere Arbeitsplätze neu besetzt, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, vor der Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulung und Fortbildung zu prüfen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung der von der Beklagten unter dem 26.11.2003 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.