BSG - Urteil vom 17.11.2005
B 11a/11 AL 49/04 R
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; SGB III § 121 Abs. 4 § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 701
NJ 2006, 240
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 02.04.2004
SG Dresden, vom 10.04.2003

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 49/04 R

DRsp Nr. 2006/6662

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

Es tritt keine Sperrzeit ein, wenn eine Frau ihren Arbeitsplatz aufgibt , um zu ihrem zukünftigen Ehemann zu ziehen. Voraussetzung ist, dass die Eheschließung in absehbarer Zeit beabsichtigt ist und der Umzug zum Wohl ihres Kindes auf den Schuljahreswechsel vorgezogen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; SGB III § 121 Abs. 4 § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von sechs Wochen wegen des Eintritts einer Sperrzeit und die entsprechende Minderung der Anspruchsdauer.

Die 1960 geborene Klägerin ist die leibliche Mutter der am 5. März 1988 geborenen Tochter Anita. Die Ehe der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann wurde am 9. März 2001 geschieden. Ab 1. Dezember 1995 war die Klägerin als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für Behinderte in Eschwege beschäftigt. Sie beendete das Arbeitsverhältnis durch einen auf ihren Wunsch geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 19. Juni 2001 zum 31. Juli 2001.