BSG - Urteil vom 15.12.2005
B 7a AL 46/05 R
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 22
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 214/03 - 25.05.2005,
SG Dortmund, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 AL 264/02

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen B 7a AL 46/05 R

DRsp Nr. 2006/7129

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

Bei der unbefristeten Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einem arbeitsvertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers tritt bei Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus Anlass des früheren Verhaltens unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Kündigung keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. August bis 23. Oktober 2002, für die die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat.