LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2004
L 5 AL 2319/04
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 121 Abs. 1 § 121 Abs. 5 § 36 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 3059/03

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsablehnung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen L 5 AL 2319/04

DRsp Nr. 2006/24258

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsablehnung

Weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit sind für die Verwirklichung des Sperrzeittatbestandes der Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III notwendig. Es reicht aus, wenn der Arbeitslose bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte. Wenn der Arbeitslose im Vorstellungsgespräch von der Nichtablehnung des Arbeitsangebotes aufgrund des Zwanges durch das Arbeitsamt spricht und dem Arbeitgeber schriftlich mitteilt, dass er das Beschäftigungsangebot unter Protest annehme, so ist der Sperrzeittatbestand der Arbeitsablehnung erfüllt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 121 Abs. 1 § 121 Abs. 5 § 36 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 3059/03