LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2003
L 12 AL 81/03
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart - S. 15 AL 5616/00 - 25.11.2002,

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen L 12 AL 81/03

DRsp Nr. 2006/24207

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Voraussetzungen für die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe iS. von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zweck der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung kündigt, die nicht unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt, eine kurzfristige Zwischenarbeitslosigkeit nicht zu vermeiden war und zum Zeitpunkt der Eigenkündigung konkrete Aussichten auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und eine Dauerbeschäftigung bestehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart - S. 15 AL 5616/00 - 25.11.2002,