LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2020
L 18 AL 55/19
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 723
ZInsO 2020, 2287
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 235/14

Sperrzeit wegen ArbeitsaufgabeRuhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer EntlassungsentschädigungGrob fahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen L 18 AL 55/19

DRsp Nr. 2020/8898

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung Grob fahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag zieht nur dann kein Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach sich, wenn eine gleichlautende rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers keine Sperrzeit bewirken würde.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten festgestellte Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen einer Entlassungsentschädigung.