LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2006 L 13 AL 2057/03
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 1138/02
Sperrzeit wegen Aufgabe eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses und Aufnahme eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen L 13 AL 2057/03
DRsp Nr. 2007/19834
Sperrzeit wegen Aufgabe eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses und Aufnahme eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses
Die in der Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt bestehende Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw. kurzfristigen Arbeitsverhältnissen schließt es aus, für einen Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis generell keinen wichtigen Grund nach § 144 Abs 3SGB III anzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 1138/02