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In dem beim Arbeitsgericht in Paderborn am 19.03.1990 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob im Wege einer einstweiligen Verfügung der Antragsgegner zu verpflichten ist, zwei Angestellte von der Wählerliste zum Unternehmenssprecherausschuss zu streichen bzw. das Wahlverfahren zur Bildung eines neuen abzubrechen.
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