LAG Hamm - Beschluss vom 24.04.1990
3 TaBV 56/90
Normen:
BetrVG § 18a;
Fundstellen:
BB 1990, 1628
NZA 1990, 704
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 BVGa 3/90 - 11.04.90,

Sprecherausschuss: Wahl - einstweiliger Rechtsschutz bei Fehlerhaftigkeit der Wählerliste

LAG Hamm, Beschluss vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 3 TaBV 56/90

DRsp Nr. 2001/14537

Sprecherausschuss: Wahl - einstweiliger Rechtsschutz bei Fehlerhaftigkeit der Wählerliste

Ein nicht gemäss § 18a BetrVG durchgeführtes Zuordnungsverfahren berechtigt den Betriebsrat nicht, allein deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung die Veränderung der Wählerliste für den zu wählenden Sprecherausschuss bzw. den Wahlabbruch zur Wahl des Sprecherausschusses zu verlangen.

Normenkette:

BetrVG § 18a;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht in Paderborn am 19.03.1990 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob im Wege einer einstweiligen Verfügung der Antragsgegner zu verpflichten ist, zwei Angestellte von der Wählerliste zum Unternehmenssprecherausschuss zu streichen bzw. das Wahlverfahren zur Bildung eines neuen abzubrechen.