LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.05.2016
7 Sa 202/14
Normen:
ArbGG § 101 Abs. 2 S. 3; NV-Bühne § 1 Abs. 3 S. 1-2; NV-Bühne § 53;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1127/13

Staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit für Zahlungsklage eines ursprünglich als Assistent des Technischen Direktors eines Theaters eingestellten Betriebstechnikers

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 202/14

DRsp Nr. 2018/12397

Staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit für Zahlungsklage eines ursprünglich als Assistent des Technischen Direktors eines Theaters eingestellten Betriebstechnikers

1. Ist der Arbeitnehmer nach seinem ursprünglichen Dienstvertrag als „Assistent des Technischen Direktors“ des Theaters eingestellt worden und wurde in einem späteren Änderungsvertrag diese Funktionsbezeichnung ohne Vereinbarung einer weiterhin überwiegend künstlerischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 2 NV-Bühne) nicht mehr aufrechterhalten, kann der Arbeitnehmer seit Abschluss des Änderungsvertrages nicht mehr allein aufgrund der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien als Bühnenkünstler im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG (Schiedsgerichtsklausel) und § 1 NV-Bühne bezeichnet werden. 2. Haben die Parteien eines Änderungsvertrages keine in § 1 NV-Bühne und damit dem Geltungsbereich des NV-Bühne unterstehende Tätigkeit des Arbeitnehmers vereinbart, führt eine vertragliche Schiedsgerichtsklausel nicht (mehr) zu einem wirksamen Ausschluss der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit.