LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2023
10 Sa 625/23
Normen:
ZPO § 92; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 10980/22

Stationäre Behandlung als entschuldigtes Fehlen kein KündigungsgrundUnzulässigkeit der Berufung mangels hinreichender Bezeichnung der UmständeKein unentschuldigtes Fehlen eines arbeitsunfähigen Menschen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 625/23

DRsp Nr. 2023/12651

Stationäre Behandlung als entschuldigtes Fehlen kein Kündigungsgrund Unzulässigkeit der Berufung mangels hinreichender Bezeichnung der Umstände Kein unentschuldigtes Fehlen eines arbeitsunfähigen Menschen

Eine Arbeitnehmerin, die sich in stationärer Behandlung befindet, fehlt nicht unentschuldigt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2022 - 27 Ca 10980/20 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92; ZPO § 520 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 11. August 2020 und die damit verbundene Entgeltfortzahlung vom 18. Juli 2020 bis 28. August 2020 sowie Urlaubsentgelt für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 17. Juli 2020.

Die Klägerin ist 56 Jahre alt (geb. .... 1967) und stand seit dem 1. Juli 2019 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die monatliche Bruttovergütung betrug 3.000 EUR.