BSG - Beschluss vom 21.08.2019
B 8 SO 34/19 B
Normen:
SGG § 179; ZPO §§ 579 f.;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 321/16
SG Regensburg, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 59/15

Statthaftigkeit einer WiederaufnahmeklageSchlüssige Behauptung eines WiederaufnahmegrundsMögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 34/19 B

DRsp Nr. 2019/14244

Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage Schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrunds Mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung

1. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage ist zumindest die schlüssige Behauptung des Vorliegens eines der in § 179 SGG i.V.m. mit §§ 579 f. ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe. 2. Die mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung ist kein Wiederaufnahmegrund.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179; ZPO §§ 579 f.;

Gründe:

I