EuGH - Urteil vom 10.07.2003
Rs C-165/01
Normen:
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 79 ; Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 9, Anhang II ;
Fundstellen:
AuR 2004, 78
Vorinstanzen:
Oberster Gerichtshof (Österreich) - Beschluss vom 14.03.2001,

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Örtliche Bedienstete - Vertretung der Kommission in Österreich - Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über die Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen

EuGH, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen Rs C-165/01

DRsp Nr. 2004/8293

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Örtliche Bedienstete - Vertretung der Kommission in Österreich - Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über die Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen

[Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich gegen Europäische Gemeinschaften, Kommission der Europäischen Gemeinschaften] Artikel 9 und Anhang II des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung des österreichischen Rechts über die Betriebsverfassung im II. Teil des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz) auf die in der Vertretung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Wien (Österreich) beschäftigten örtlichen Bediensteten entgegenstehen.

Normenkette:

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 79 ; Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 9, Anhang II ;

Gründe: