BVerwG - Beschluss vom 22.06.2005
6 P 8.04
Normen:
BlnPersVG § 13 Abs. 3 § 89 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 133
ZBR 2005, 423
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 62 A 12.04

Stellvertretender Schulleiter; Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung; Erstellung von dienstlichen Beurteilungen

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 6 P 8.04

DRsp Nr. 2005/12363

Stellvertretender Schulleiter; Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung; Erstellung von dienstlichen Beurteilungen

»Die stellvertretenden Schulleiter gehören grundsätzlich nicht zu den Dienstkräften, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG); Abweichendes gilt, wenn ihnen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen übertragen ist.«

Normenkette:

BlnPersVG § 13 Abs. 3 § 89 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Zuletzt mit Schreiben vom 22. April 2004 brachte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport zum Ausdruck, dass mit Rücksicht auf die Bestimmungen des neuen Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 künftig nicht mehr daran gedacht sei,