Die Parteien streiten darum, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf eine tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 1993 hat.
Der am 12. Januar 1946 geborene Kläger ist bei der Beklagten, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von Bodenbelägen ist, seit 1. September 1964 als Schlosser beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug 1994 12,57 DM brutto in der Stunde. Der Kläger, der Gewerkschaftsmitglied ist, gehört dem im Betrieb der Beklagten gebildeten fünfköpfigen Betriebsrat an.
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