BGH - Urteil vom 19.01.1995
I ZR 41/93
Normen:
SGB IV § 30 Abs. 1 ; SGB V §§ 58, 59 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BGHR SGB IV § 30 Abs. 1 Ersatzkassen 1
BGHR UWG § 1 Wertbezogene Normen 11
BGHR UWG § 1 Öffentliche Hand 7
MDR 1996, 65
NJW 1995, 2352
wrp 1995, 475
Vorinstanzen:
LG Köln,

Sterbegeldversicherung; Wettbewerbswidrigkeit eines Sterbegeldangebots durch gesetzliche Krankenkassen

BGH, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen I ZR 41/93

DRsp Nr. 1995/4160

"Sterbegeldversicherung"; Wettbewerbswidrigkeit eines Sterbegeldangebots durch gesetzliche Krankenkassen

»Ersatzkassen, die ihren Mitgliedern nach dem aufgrund des Gesundheits-Reformgesetzes 1989 erfolgten Wegfall bzw. der Kürzung des Sterbegeldes (§§ 58, 59 SGB V) im Zusammenwirken mit einer von ihnen gegründeten Ersatzkassengemeinschaft sowie einem Konsortium von Lebensversicherungsgesellschaften auf der Grundlage eines Gruppenlebensversicherungsvertrages eine Zusatzsterbegeldversicherung anbieten, handeln nicht mehr im Rahmen des ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs (§ 30 Abs. 1 SGB IV). Sie handeln damit - ebenso wie die Ersatzkassengemeinschaft und die beteiligten Lebensversicherungsgesellschaften - zugleich wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG

Normenkette:

SGB IV § 30 Abs. 1 ; SGB V §§ 58, 59 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1 ist ein eingetragener Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Vertretung und Förderung der allgemeinen Interessen der privaten Krankenversicherung und seiner Mitgliedsunternehmen gehören. Die Klägerinnen zu 2 bis 8 sind Lebensversicherungsunternehmen.

Die Beklagte zu 1 ist eine auf Initiative der Ersatzkassen gegründete "Ersatzkassengemeinschaft zur Gesundheitsfürsorge e.V.", die Beklagte zu 2 eine Ersatzkasse und die Beklagte zu 3 eine Lebensversicherung.