Der Kläger zu 1 ist ein eingetragener Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Vertretung und Förderung der allgemeinen Interessen der privaten Krankenversicherung und seiner Mitgliedsunternehmen gehören. Die Klägerinnen zu 2 bis 8 sind Lebensversicherungsunternehmen.
Die Beklagte zu 1 ist eine auf Initiative der Ersatzkassen gegründete "Ersatzkassengemeinschaft zur Gesundheitsfürsorge e.V.", die Beklagte zu 2 eine Ersatzkasse und die Beklagte zu 3 eine Lebensversicherung.
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