LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.11.1996
5 Sa 220/96
Normen:
GG Art. 12 Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Art. 124 ; SpielbankG Hessen;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Croupier Nr. 2
NZA-RR 1997, 373
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2576/95

Steuer- und Sozialversicherung: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aus dem Tronc

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 220/96

DRsp Nr. 2001/15065

Steuer- und Sozialversicherung: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aus dem Tronc

Der Spielbankbetreiber ist berechtigt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dem Tronc zu entnehmen, bevor die auszukehrenden Punktwerte für die einzelnen Arbeitnehmer errechnet werden.

Normenkette:

GG Art. 12 Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Art. 124 ; SpielbankG Hessen;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Spielbank die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dem sogenannten Tronc entnehmen darf.

Die Beklagte betreibt eine Spielbank in ... . Der Kläger ist als Saalchef dort angestellt. Seine Vergütung errechnet sich nach einer bestimmten Punktzahl, mit der er an dem bei der Beklagten geführten Tronc beteiligt

Es ist üblich, dass die Gäste, wenn sie im Spiel gewonnen haben, einen Teil der Gewinnsumme mit der Bemerkung "für die Angestellten" dem jeweils zuständigen Mitarbeiter der Spielbank zuschieben oder übergeben. Diese Beträge werden Behältern. zugeführt, die am Spieltisch angebracht sind. Am Ende des Spieltages wird die Summe dieser Beträge erfasst und dem sogenannten Tronc zugeführt.

§ 7 Abs. 1 u. 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21.12.1988 (GVBl. Hessen 1/1989, S. 1) lauten: