LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.1990
4 Sa 1302/89
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 60
BB 1990, 709
DB 1990, 844
StB 1990, 242
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3869/88

Steuer und Sozialversicherung: Übernahmepflicht des Arbeitgebers bei nicht als Betriebsausgabe anerkannten Reisen auf Firmenkosten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.1990 - Aktenzeichen 4 Sa 1302/89

DRsp Nr. 2002/8966

Steuer und Sozialversicherung: Übernahmepflicht des Arbeitgebers bei nicht als Betriebsausgabe anerkannten Reisen "auf Firmenkosten"

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund seiner Verkaufserfolge zu Reisen mit Begleitschreiben und Reiseprogramm eingeladen, aus denen sich ergibt, daß alles "auf Firmenkosten" geht, hat der Arbeitgeber aufgrund des von ihm gesetzten Erklärungstatbestandes die auf den Arbeitnehmer entfallende Lohn- und Kirchensteuer zu übernehmen, wenn sich später herausstellt, daß die Reisekosten nicht als Betriebsausgaben vom Finanzamt anerkannt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn in den jeweiligen entsprechenden Gehaltsabrechnungen des Arbeitnehmers die Reisekosten nicht berücksichtigt worden sind.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 04.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3869/88
Fundstellen
AuR 1991, 60
BB 1990, 709