FG Münster - Urteil vom 03.11.2004
10 K 3345/03 L
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 39 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 925
EFG 2005, 262

Steuerbefreiung; Beschäftigung, geringfügige

FG Münster, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 10 K 3345/03 L

DRsp Nr. 2005/938

Steuerbefreiung; Beschäftigung, geringfügige

Für die Frage der Steuerbefreiung ist es unschädlich, wenn im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung der Monatslohn von 630 DM durch Hinzurechnung des tariflichen Anspruchs auf Urlaubsgeld ausnahmsweise geringfügig und einmalig überschritten wird.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 39 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist für die Frage der Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999, BGBl. I S. 388 (EStG), ob auch tarifvertraglich geschuldetes, tatsächlich aber vom Arbeitgeber nicht gezahltes und vom Arbeitnehmer nicht gefordertes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin beschäftigte neben weiteren Arbeitnehmern im Jahre 1999 neun, im Jahr 2000 sieben und im Zeitraum 1.1. bis 31.3.2001 fünf Aushilfen, für die Bescheinigungen zur Steuerfreistellung des Arbeitslohnes für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Die Aushilfskräfte erhielten jeweils das vereinbarte Monatsentgelt von 630,00 DM ausgezahlt, für das die Klägerin Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) entrichtete.