FG Hamburg - Urteil vom 30.03.2005
V 115/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 ; SGB IV § 31 ; SGB IV § 36 Abs. 2 ; SGB IV § 58 ;

Steuerbefreiung von Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses

FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2005 - Aktenzeichen V 115/00

DRsp Nr. 2005/9884

Steuerbefreiung von Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses

Abfindungen sind nur steuerbefreit, wenn sie für die Auflösung eines zum Zahlungsverpflichteten bestehenden entgeltlichen Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 ; SGB IV § 31 ; SGB IV § 36 Abs. 2 ; SGB IV § 58 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung an die Klägerin nach § 3 Nr. 9 EStG.

Die mit dem Kläger zusammen veranlagte Klägerin ist seit 1992 Leiterin der Rechtsabteilung (Justiziarin) der Hamburger A (A). Der Anstellungsvertrag mit der damals noch als öffentlich-rechtliches Unternehmen organisierten, seit 1994 durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft privatisierten A datiert vom 18.05.1992.