BFH - Urteil vom 15.10.2003
XI R 17/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 266
BFHE 203, 490
BStBl II 2004, 264
DB 2004, 118
DStR 2004, 82
NJW 2004, 1407
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 682/97

Steuerbegünstigte Abfindung

BFH, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen XI R 17/02

DRsp Nr. 2004/37

Steuerbegünstigte Abfindung

»Für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Streitjahr 1992 gezahlte Abfindung ermäßigt zu besteuern ist. Der ... geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Er war seit ... als Chefarzt eines Krankenhauses tätig. Der Dienstvertrag sah für die dienstliche Tätigkeit eine Vergütungsregelung vor, die aus einem Gehalt und dem Liquidationsrecht bei Patienten in stationärer Behandlung mit Wahlleistung "Chefarztbehandlung" besteht. Ferner war gestattet worden, in begrenztem Umfange ambulante Nebentätigkeiten im Krankenhaus auszuüben. Die Vertragsparteien sind bei dieser Regelung davon ausgegangen, dass der Chefarzt damit insgesamt eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit im Krankenhaus erzielen könne.