BFH - Urteil vom 14.05.2003
XI R 12/00
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 35
AuR 2004, 39
BB 2003, 2381
BFH/NV 2003, 1630
BFHE 203, 38
BStBl II 2004, 449
DB 2003, 2365
DStRE 2003, 1327
NJW 2003, 3727
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 154/98

Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen XI R 12/00

DRsp Nr. 2003/13175

Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

»Werden einem Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über die vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung und monatliche Übergangsgelder zugesagt und nimmt er in einer späteren Vereinbarung das Angebot des Arbeitgebers an, ihm insgesamt einen Einmalbetrag zu zahlen, so steht das ihm insoweit eingeräumte Wahlrecht auf Kapitalisierung einer begünstigten Besteuerung des Einmalbetrags nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erklärte in der Steuererklärung für das Streitjahr 1994 einen Bruttoarbeitslohn von ... DM sowie eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung von 527 224 DM. Diese Angaben stimmten mit der zugleich eingereichten Lohnsteuerkarte überein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte den Angaben des Klägers und setzte mit Bescheid vom 25. April 1996 die Einkommensteuer endgültig fest.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1997 forderte das FA die Steuerberatungsgesellschaft, die die Steuererklärung der Kläger erstellt hatte, auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, die es zur Überprüfung der ermäßigten Besteuerung der Abfindung benötigte.