FG Hamburg - Urteil vom 10.10.2001
VI 49/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Steuerliche Behandlung einer Abfindungszahlung

FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen VI 49/00

DRsp Nr. 2002/4559

Steuerliche Behandlung einer Abfindungszahlung

Steuerfreiheit einer Abfindung trotz Angebot eines Änderungsvertrages.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Abfindungszahlung. Der 1960 geborene Kläger war seit dem 01.04.1984 bei der X-Versicherung als Versicherungskaufmann im Innendienst beschäftigt. Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Versicherung wurde die Abteilung des Klägers nach München verlegt. Am 25.04.1997 wurde zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Sozialplan beschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"...

3. Versetzungen

Bei einer Versetzung wird beachtet, daß möglichst eine Stelle in Betracht kommt, die der Qualifikation des Mitarbeiters zum Versetzungszeitpunkt entspricht und nach angemessener Einarbeitungszeit (ca. 6 Monate) ausgefüllt werden kann. Die Versetzung erfolgt möglichst im Einvernehmen mit den betroffenen Mitarbeitern unter Beachtung der Rechte des örtlichen Betriebsrates.