FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2018
5 K 2061/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; SGB IV § 7b Nr. 2 und Nr. 5;

Steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für Wertguthaben bei den gewerblichen Einkünften; Steuerliche Anerkennung der Einrichtung eines Zeitwertkontos als Wertguthabenvereinbarung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 5 K 2061/16

DRsp Nr. 2019/7943

Steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für Wertguthaben bei den gewerblichen Einkünften; Steuerliche Anerkennung der Einrichtung eines Zeitwertkontos als Wertguthabenvereinbarung

Tenor

1. a)

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 04. Februar 2015 und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2010 vom 28. Januar 2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16. Juni 2016, werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbetrieb eine Rückstellung von insgesamt 55.034,09 € in Höhe der Wertveränderung zur Rückstellung für Wertguthaben zum 31.12.2009 steuermindernd berücksichtigt wird.

b)

Die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetrags-Bescheide für 2011 vom 28. Januar 2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16. Juni 2016, werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbetrieb eine Rückstellung von insgesamt 69.904,34 € (Wertveränderung 14.870,25 €) steuermindernd berücksichtigt wird.

c) d) e) 2. 3. 4.