LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.1993
4 Sa 250/93
Normen:
BGB § 242 ; KSchG §§ 9 10 ;
Fundstellen:
BB 1994, 938
EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 15
LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 11
LAGE § 611 BGB Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5662/92

Steuern und Sozialversicherungen: Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bei zu viel geleisteten Steuern durch den Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 4 Sa 250/93

DRsp Nr. 2002/8767

Steuern und Sozialversicherungen: Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bei zu viel geleisteten Steuern durch den Arbeitgeber

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Vergleich, eine Nettoabfindung zu zahlen und führt er in Erfüllung dieser Verpflichtung mehr Steuern hierauf ab als er nach den bindenden Feststellungen der Finanzverwaltung hätte tun müssen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Einkommenssteuerausgleiches den zuviel gezahlten Betrag zurückerhält, ist der Arbeitnehmer auf Grund der im Vergleich obliegenden Redlichkeitspflicht gem. § 242 BGB verpflichtet, diesen Betrag an den Arbeitgeber abzuführen. 2. Diese Rechtslage entspricht der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG Urteil vom 14.06.1974 - 3 AZR 456/73 - BAGE 26, 187 - AP Nr. 20 zu § 670 BGB) gewissermaßen spiegelbildlich entschiedenen Fallgestaltungen, in denen ein Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung zuwenig Lohnsteuer an die Finanzverwaltung abgeführt hat und dann durch die Finanzverwaltung auf Steuernachzahlung in Anspruch genommen wird: Auch in diesen Fällen wird dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Freistellung von Steuernachforderungen gewährt, der sich im Falle der Erfüllung in einen Erstattungsanspruch umwandelt.

Normenkette:

BGB § 242 ; KSchG §§ 9 10 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 04.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5662/92
Fundstellen