LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.2019
7 Sa 862/18
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 932/18

Stilllegungsabsicht bei KündigungErnsthaftigkeit der Stilllegung durch greifbare FormenMaßgeblichkeit des Willens zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 862/18

DRsp Nr. 2020/7665

Stilllegungsabsicht bei Kündigung Ernsthaftigkeit der Stilllegung durch greifbare Formen Maßgeblichkeit des Willens zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens

Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.05.2019, 4 Sa 650/18 und zum Urteil vom 06.08.2019, 8 Sa 872/18.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.07.2018, 7 Ca 932/18, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, die Frage eines Betriebsübergangs sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung.

1. 2. 3. 1. 2. 3.