OLG Hamburg - Urteil vom 22.03.2022
7 U 25/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 353d Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 502/20

Strafbarkeit der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchaufzeichnungen aus einem Ermittlungsverfahren der StaatsanwaltschaftBegriff des amtlichen Dokuments eines Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGBAnsprüche des Betroffenen gegenüber der PresseberichterstattungRechtsfolgen der Verlesung von Tagebuchauszügen durch Rechtsanwälte des Betroffenen in öffentlicher Sitzung eines Untersuchungsausschusses

OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 25/21

DRsp Nr. 2023/3778

Strafbarkeit der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchaufzeichnungen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Begriff des amtlichen Dokuments eines Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB Ansprüche des Betroffenen gegenüber der Presseberichterstattung Rechtsfolgen der Verlesung von Tagebuchauszügen durch Rechtsanwälte des Betroffenen in öffentlicher Sitzung eines Untersuchungsausschusses

1. Von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmte Tagebuchaufzeichnungen sind amtliche Dokumente eines Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB. 2. Dem Beschuldigten des Strafverfahrens steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 353d Nr. 3 StGB zu, wenn Auszüge aus den Tagebuchaufzeichnungen in der Presse veröffentlicht werden. 3. Eine Ausnahme hiervon gilt nur insoweit, als einzelne Passagen von Rechtsanwälten des Beschuldigten im Sitzungen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses verlesen worden sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2021, Geschäftsnummer 324 O 502/20, hinsichtlich der Verbote zu Ziffern I.7. und I.9 abgeändert. Insoweit wird die Klage hinsichtlich der Passagen