BGH - Beschluss vom 08.01.2020
5 StR 366/19
Normen:
StGB § 266; KSVG § 82 Abs. 2; StPO § 264 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 64, 246
JZ 2020, 519
NJW 2020, 628
NStZ 2020, 422
NZBau 2020, 315
StV 2020, 761
ZfBR 2020, 589
ZfBR 2020, 891
wistra 2020, 288
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Js 138/17 4 KLs 3/18 2 AR 25/19

Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung; Eintritt eines Vermögensnachteils bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags; Handeln des Entscheidungsträgers im Bereich der öffentlichen Verwaltung als pflichtwidrig

BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 5 StR 366/19

DRsp Nr. 2020/1957

Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung; Eintritt eines Vermögensnachteils bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags; Handeln des Entscheidungsträgers im Bereich der öffentlichen Verwaltung als pflichtwidrig

a) Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung kommt eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.b) Ein Vermögensnachteil kann bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags eintreten.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zum Untreueschaden.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 266; KSVG § 82 Abs. 2; StPO § 264 Abs. 1;

Gründe