OLG Dresden - Beschluss vom 05.11.2019
4 U 418/19
Normen:
BGB § 823; StGB § 261; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1653/17

Straftatbestand der GeldwäscheSchutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen DeliktsrechtsGewerbsmäßiger BetrugLeichtfertiges Handeln eines Rechtsanwaltes

OLG Dresden, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 418/19

DRsp Nr. 2020/3464

Straftatbestand der Geldwäsche Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechts Gewerbsmäßiger Betrug Leichtfertiges Handeln eines Rechtsanwaltes

1. Der Straftatbestand der Geldwäsche ist nur dann ein Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechts, wenn die erforderliche Vortag in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht, der allerdings nicht vollendet sein muss; auch ein konkreter Täter muss nicht bekannt sein. 2. Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Geschäftskonto eingegangene Geldbeträge unbekannter Herkunft unter Abzug einer Provision ohne nähere Prüfung an einen Dritten auskehrt, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser in der Vergangenheit in vergleichbare Vorfälle verwickelt war, handelt leichtfertig im Sinne des § 261 StGB.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 1, des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 haben Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 12.11.2019, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 59.152,67 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823; StGB § 261; ZPO § 522 Abs. 2;