BAG - Urteil vom 05.12.2001
10 AZR 377/01
Normen:
Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe 1 BMT-G-O für Wasserbauarbeiter im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg § 8 Abs. 1 c Nummer 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 528
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1613/00
LAG Brandenburg, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 654/00

Streckenzulage für Wasserbauarbeiter im Bereich des KAV-Brandenburg; Erscheinen zur angeordneten Arbeitsaufnahme; Sammelplatz

BAG, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 377/01

DRsp Nr. 2002/4350

Streckenzulage für Wasserbauarbeiter im Bereich des KAV-Brandenburg; Erscheinen zur angeordneten Arbeitsaufnahme; Sammelplatz

»1. Wasserbauarbeiter im Bereich des KAV-Brandenburg, die ihre tägliche Arbeit an einem Betriebshof aufnehmen und erst von dort aus zur Wasserbaustelle ("Strecke") fahren, haben keinen Anspruch auf die Streckenzulage. 2. Vor der Abweisung einer Feststellungsklage als unbegründet bedarf es keiner Prüfung des Feststellungsinteresses als Prozessvoraussetzung.«

Normenkette:

Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe 1 BMT-G-O für Wasserbauarbeiter im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg § 8 Abs. 1 c Nummer 1 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die tarifgebundenen Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den als Streckenunterhaltungsarbeiter beschäftigten Kläger eine Zulage (Aufwandsentschädigung) nach § 8 Abs. 1 c Nr. 1 der "Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. 1 BMT-G-O für Wasserbauarbeiter im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg" (im folgenden: SV2L) zu zahlen.

Diese Vorschrift lautet:

" (1) Für nachstehende Fälle treten an die Stelle des § 32 BMT-G-O folgende Regelungen:

...

c) 1.