LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2019
5 Sa 404/18
Normen:
BGB § 150 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 342/16

Streichen von Klauseln ist neues AngebotArbeitsrechtliche Nachvollziehbarkeit von Tarifregelungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 404/18

DRsp Nr. 2020/1837

Streichen von Klauseln ist neues Angebot Arbeitsrechtliche Nachvollziehbarkeit von Tarifregelungen

Bezugnahmeklauseln sind beidseitig zu vereinbaren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 07.02.2018 – 10 Ca 342/16 – abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.

Die Klägerseite ist Mitglied der IG Metall und seit dem 01.09.1999 auf der Grundlage des am 18.06.2002 geschlossenen Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Kopie Blatt 5 bis 7 der Akten Bezug genommen. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Kunden aus der Luft – und Raumfahrtindustrie Werkstoffdienstleistungen anbietet. Zunächst war sie nicht tarifgebunden. Am 15. Mai 2015 schlossen die Beklagte, die Industriegewerkschaft Metall und der Unternehmerverband Industrieservice und Dienstleistungen e.V. einen Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) und einen Entgeltrahmentarifvertrag (im Folgenden: ERTV). In § 37 des MTV wurde Folgendes vereinbart:

„Tarifvertragsansprüche