OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2017
1 A 3005/15
Normen:
BVO NRW 2013 § 5c Abs. 1 S. 2-3; BVO NRW 2012 § 5c Abs. 2 S. 1-2 und S. 5; BVO NRW § 5d Abs. 2; BVO NRW 2013 § 12 Abs. 1 S. 1-2; BVO NRW 2013 § 12 Abs. 5 S. 1; LBG NRW 2009 § 77 Abs. 9 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5; LBesG 2008 § 1 Abs. 1 NRW; VollstrVergV NRW § 1 Abs. 2; PfG NRW § 12 Abs. 3 S. 4; SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1937/13

Streichung der Investitionskosten aus dem Beihilferegime; Investitionskosten bei der Heimunterbringung als aus der Alimentation aufzubringende Kosten der allgemeinen Lebensführung; Zahlung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts der Beamten im Krankheitsfall und Pflegefall; Berücksichtigung des Eigenanteils aufgrund der Doppelnatur der Investitionskosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 1 A 3005/15

DRsp Nr. 2017/13435

Streichung der Investitionskosten aus dem Beihilferegime; Investitionskosten bei der Heimunterbringung als aus der Alimentation aufzubringende Kosten der allgemeinen Lebensführung; Zahlung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts der Beamten im Krankheitsfall und Pflegefall; Berücksichtigung des Eigenanteils aufgrund der Doppelnatur der Investitionskosten

Der Verordnungsgeber kommt mit der ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 in § 5c Abs. 2 bzw. 5d Abs. 2 BVO NRW erfolgten vollständigen Streichung der Investitionskosten aus dem Beihilferegime seiner Verpflichtung, im Krankheits- oder Pflegefall den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten sicherstellende, normative Vorkehrungen zu treffen, nicht (mehr) nach. Die Vorschrift ist insoweit unwirksam und die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Vorgängervorschrift lebt wieder auf. Bei der Heimunterbringung anfallende Investitionskosten sind - wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten - nicht allein aus der Alimentation aufzubringende Kosten der allgemeinen Lebensführung. Sie sind aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit der Pflege auch Bestandteil der Pflege(neben)kosten. Diese Doppelnatur der Investitionskosten rechtfertigt die Berücksichtigung eines Eigenanteils und verbietet ihre vollständige Streichung aus dem Beihilferegime.