1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 12. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Republik Österreich aufzuerlegen.
2 Die Beklagte hat zu dieser Klagerücknahme innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.
3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erst nach Klageerhebung durch die Kommission erlassen hat.
5 Der Republik Österreich sind somit die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C-63/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
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