LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.1993
12 Sa 1573/92
Normen:
BGB § 615 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZTR 1993, 466
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 01.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2441/92

Streik im öffentlichen Dienst - Verzugslohn

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 12 Sa 1573/92

DRsp Nr. 2002/8804

Streik im öffentlichen Dienst - Verzugslohn

1. Ein Unternehmen, das öffentlichen Personennahverkehr und Schulbusverkehr betreibt, ist auch während eines Streiks grundsätzlich gehalten, den Verkehrsbetrieb aufrechtzuerhalten. Machen die streikbedingten Arbeitsausfälle betriebliche Einschränkungen unvermeidbar, muß eine vernünftige Unternehmensführung darauf gerichtet sein, sinnvoll verfolgbare Teilbereiche (hier: den Schulbusdienst) fortzuführen. 2. Soweit es um staatlich subventionierte Aufgaben geht, hat der öffentliche Arbeitgeber seinen Entscheidungen das Interesse der Allgemeinheit an der regelmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben zugrunde zu legen. Als prophylaktische und operative Reaktion auf einen Streik sind ihm auch zusätzliche organisatorische Anstrengungen zuzumuten. 3. Versäumt es der Arbeitgeber, die Dispositionen zu treffen, die eine sinnvolle teilweise Aufrechterhaltung des Betriebes ermöglicht hätten, gerät er gegenüber den arbeitswilligen Arbeitnehmern, die sonst hätten beschäftigt werden können, in Annahmeverzug (§ 615 BGB).

Normenkette:

BGB § 615 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 22.03.1994 - 1 AZR 622/93 - DRsp-ROM Nr. 1995/881 -.

Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 01.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2441/92
Fundstellen
ZTR 1993, 466