FG Münster - Beschluss vom 04.07.2005
10 K 640/05 S
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ; GVG § 13 ; FGO § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 283

Streit über die Höhe des vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttolohns gehört vor die Arbeitsgerichte

FG Münster, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 10 K 640/05 S

DRsp Nr. 2005/20341

Streit über die Höhe des vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttolohns gehört vor die Arbeitsgerichte

Streitet sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber über die Höhe des bescheinigten Bruttolohns auf der Lohnsteuerbescheinigung, so ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern nach § 13 GVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ; GVG § 13 ; FGO § 33 ;

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 14.2.2005 erhob der Kläger Klage gegen seinen früheren, unbekannt verzogenen Arbeitgeber I. X. auf Berichtigung der von diesem für den Zeitraum 1.2. bis 5.6.2000 ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung, in der u.a. ein Bruttoarbeitslohn von 14.981,67 DM, einbehaltene Lohnsteuer von 519,- DM, einbehaltener Solidaritätszuschlag von 16,- DM und einbehaltene Kirchensteuer von 62,28 DM bescheinigt sind.

Der Kläger ist der Auffassung, richtigerweise habe der Beklagte einen Bruttoarbeitslohn von 8.962,81 DM abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern nach Steuerklasse 1 sowie steuerfreie Auslöse in Höhe von 900 DM bescheinigen müssen.