BSG - Beschluss vom 03.12.2018
B 2 U 116/18 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 29/15
SG Itzehoe, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 U 115/10

Streit über die Rechtmäßigkeit von Veranlagungsbescheiden zu einem GefahrtarifStreitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Beitragsmehrbelastung

BSG, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen B 2 U 116/18 B

DRsp Nr. 2019/1115

Streit über die Rechtmäßigkeit von Veranlagungsbescheiden zu einem Gefahrtarif Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Beitragsmehrbelastung

Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit von Veranlagungsbescheiden zu einem Gefahrtarif ist für die Streitwertbemessung das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers grundsätzlich anhand der sich aus dem angefochtenen Veranlagungsbescheid zu entnehmenden Beitragsmehrbelastung und unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des streitigen Gefahrtermins zu errechnen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3758,73 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).