BGH - Urteil vom 21.07.2020
VI ZR 369/19
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1; DGUV Vorschrift 38 § 2 Abs. 5; DGUV Vorschrift 38 § 12 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1313
VersR 2020, 1476
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 241/17
OLG Celle, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 43/19

Streit um den Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von durch einen Arbeitsunfall entstandenen Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Versicherungsfalls; Kein Verstoß gegen die maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift zur Absturzsicherung bei Bauarbeiten; Vorausgesetzte Absturzhöhe für die Pflicht zur Anbringung einer Absturzsicherung an einem freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle

BGH, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen VI ZR 369/19

DRsp Nr. 2020/13885

Streit um den Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von durch einen Arbeitsunfall entstandenen Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Versicherungsfalls; Kein Verstoß gegen die maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift zur Absturzsicherung bei Bauarbeiten; Vorausgesetzte Absturzhöhe für die Pflicht zur Anbringung einer Absturzsicherung an einem freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle

a) Zum Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.b) Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 UVV "Bauarbeiten" erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten. Die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt diese selbst.

Normenkette:

SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1; DGUV Vorschrift 38 § 2 Abs. 5; DGUV Vorschrift 38 § 12 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand