BVerwG - Urteil vom 08.09.2020
2 WD 18.19
Normen:
SBG § 15 Abs. 2; SBG § 59 S. 1; SBG § 62 Abs. 3 S. 2; BPersVG § 28 Abs. 1; StGB § 333 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 228
ZBR 2021, 105

Streit um die disziplinare Ahndung einer Vorteilsgewährung an Angestellte der Bundeswehr durch einen Soldatenvertreter im Personalrat; Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson; Keine Erstreckung des Schutzes von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten auf die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren; Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen bei einer strafbaren Vorteilsgewährung im dreistelligen Euro-Bereich

BVerwG, Urteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 2 WD 18.19

DRsp Nr. 2020/16656

Streit um die disziplinare Ahndung einer Vorteilsgewährung an Angestellte der Bundeswehr durch einen Soldatenvertreter im Personalrat; Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson; Keine Erstreckung des Schutzes von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten auf die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren; Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen bei einer strafbaren Vorteilsgewährung im dreistelligen Euro-Bereich

1. Der Schutz von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 15 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren erstreckt werden.2. Die Möglichkeit, Soldatenvertreter wegen grober Pflichtverletzungen nach § 59 Satz 1 SBG i.V.m. § 28 Abs. 1 BPersVG aus dem Personalrat auszuschließen, hindert die disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht.3. Bei einer strafbaren Vorteilsgewährung im dreistelligen Euro-Bereich ist Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad.

Tenor

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Juni 2019 wird zurückgewiesen.