BVerwG - Beschluss vom 11.08.2020
3 BN 1.19
Normen:
GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; SGB XI § 75; WTPG § 29 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 1087
NVwZ-RR 2020, 979
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2579/16

Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die Personalausstattung in stationären Pflegeeinrichtungen; Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Heimordnung auf die Länder; Reichweite der Landesgesetzgebungskompetenz; Sicherstellung der Qualität der Pflege und Betreuung in den stationären Pflegeeinrichtungen; Anforderungen des Gebots rechtlichen Gehörs

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 3 BN 1.19

DRsp Nr. 2020/13502

Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die Personalausstattung in stationären Pflegeeinrichtungen; Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Heimordnung auf die Länder; Reichweite der Landesgesetzgebungskompetenz; Sicherstellung der Qualität der Pflege und Betreuung in den stationären Pflegeeinrichtungen; Anforderungen des Gebots rechtlichen Gehörs

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), mit dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG um den Klammerzusatz "ohne das Heimrecht" ergänzt worden ist, ist die Zuständigkeit für das Heimordnungsrecht auf die Länder übergegangen. Dazu gehört auch die Kompetenz zur Regelung der personellen Anforderungen an den Betrieb einer Pflegeeinrichtung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; SGB XI § 75; WTPG § 29 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I