OVG Saarland - Urteil vom 29.10.2019
2 A 300/18
Normen:
SGB IX a.F. § 102 Abs. 4; SGB IX § 185 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2611/16

Streit um die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer; Bestimmung der Höhe eines Anspruchs auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus der Ausgleichsabgabe; Trennung zwischen der pflegerischen Versorgung schwerbehinderter Menschen (z.B. Hilfe bei Toilettengängen) und Arbeitsassistenz; Einordnung der Wartezeit des Arbeitsassistenten während der Toilettengänge des schwerbehinderten Menschen

OVG Saarland, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 2 A 300/18

DRsp Nr. 2019/17433

Streit um die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer; Bestimmung der Höhe eines Anspruchs auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus der Ausgleichsabgabe; Trennung zwischen der pflegerischen Versorgung schwerbehinderter Menschen (z.B. Hilfe bei Toilettengängen) und Arbeitsassistenz; Einordnung der Wartezeit des Arbeitsassistenten während der Toilettengänge des schwerbehinderten Menschen

1. § 102 Abs. 4 SGB IX (nunmehr: § 185 Abs. 5 SGB IX) begründet einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme. Dieser wird der Höhe nach durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt.2. Die Herausnahme eines verhältnismäßig kleinen Teils der Tätigkeit, die der Schwerbehinderte nicht selbst verrichten kann, aus der Bewilligung von Kosten wird einer Lebenswirklichkeit nicht gerecht, die durch schnelle, mehrfache und nicht kalkulierbare Wechsel zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen gekennzeichnet ist.3. Die pflegerische Versorgung schwerbehinderter Menschen (z.B. Hilfe bei Toilettengängen) am Arbeitsplatz ist keine Arbeitsassistenz, da ein innerer Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bei der Ausführung von pflegerischen Tätigkeiten fehlt. Der lediglich zeitliche Zusammenhang mit der Arbeit reicht hierfür nicht aus.