BVerwG - Beschluss vom 20.05.2020
5 PB 28.19
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1; BPersVG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2/17

Streit um die Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Übertragung einer funktionsstufenrelevanten Tätigkeit; Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei fehlendem Bezug zu einem der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG; Gleichsetzen des offensichtlichen Nichtvorliegens eines gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgrundes mit dem Fehlen einer Begründung; Keine grundsätzliche Bedeutung einer Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz

BVerwG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 5 PB 28.19

DRsp Nr. 2020/10954

Streit um die Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Übertragung einer funktionsstufenrelevanten Tätigkeit; Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei fehlendem Bezug zu einem der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG; Gleichsetzen des offensichtlichen Nichtvorliegens eines gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgrundes mit dem Fehlen einer Begründung; Keine grundsätzliche Bedeutung einer Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz