BVerwG - Beschluss vom 15.05.2020
5 P 5.19
Normen:
BPersVG § 31 Abs. 1 S. 2; BPersVG § 34 Abs. 2; VwVfG § 43; VwVfG § 44;
Fundstellen:
BVerwGE 168, 149
DÖV 2020, 1039

Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen in der Sitzung eines Gesamtpersonalrats; Erfordernis der Rechtzeitigkeit der Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder des Personalrats; Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung des Mangels nicht rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung; Verhinderung doppelmandatierter Personalratsmitglieder durch parallel stattfindende Sitzungen von Personalvertretungen

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 5 P 5.19

DRsp Nr. 2020/16142

Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen in der Sitzung eines Gesamtpersonalrats; Erfordernis der Rechtzeitigkeit der Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder des Personalrats; Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung des Mangels nicht rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung; Verhinderung doppelmandatierter Personalratsmitglieder durch parallel stattfindende Sitzungen von Personalvertretungen

1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG muss auch die Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig erfolgen. Die Tagesordnung kann ihren Informations- und Vorbereitungszweck nur vollständig erfüllen, wenn gewährleistet ist, dass die Mitglieder des Personalrats zeitlich die Möglichkeit haben, sich auf die Beschlussfassung vorzubereiten. Wann die Mitteilung der Tagesordnung als rechtzeitig anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Anzahl der Tagesordnungspunkte sowie von Umfang und Bedeutung der jeweils anstehenden Angelegenheiten ab.2. Der Mangel nicht rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung kann nicht mehr gerügt und eine hierauf gründende Unwirksamkeit von Beschlüssen der Personalvertretung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel nicht spätestens zu Beginn der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung geltend gemacht wird.